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ZK1 2023 80

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Engadin/Südtäler

Graubünden · 2023-06-27 · Deutsch GR
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fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung

Sachverhalt

A. A._____, geboren am ______ 1954, wurde von Dr. med. B._____, Oberarzt i.V. des Departements für Innere Medizin des C._____, mit Verfügung vom

12. Juni 2023 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik D._____ (nachfol- gend: D._____) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Im C._____ hospita- lisiert war A._____ wegen einer schweren Refluxösophagitis (Entzündung der Speiseröhre durch Reflux). Grund für die ärztliche Einweisung in die Klinik D._____ bildete laut ärztlichem Befund ein im Verlauf der Hospitalisierung aufge- tretenes Entzugsdelir im Rahmen einer chronischen Alkoholabhängigkeit. Frem- danamnestisch sei es zu schwerer häuslicher Gewalt gegen die Ehefrau und da- mit zu einer Fremdgefährdung gekommen. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 12. Juni 2023 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden. C. Am 19. Juni 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis am Folgetag um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Be- handlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer angefordert. D. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik D._____ am 20. Juni 2023 ein. Mit prozessleitender Verfügung vom

21. Juni 2023 wurde Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Be- schwerdeführers beauftragt. E. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer zu der für den 27. Juni 2023 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. F. Das Sachverständigengutachten ging beim Kantonsgericht am 26. Juni 2023 ein. Die mündliche Hauptverhandlung fand am darauffolgenden Tag vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv dem Beschwerdeführer sowie der Psychiatrischen Klinik D._____ am 28. Juni 2023 zugestellt.

3 / 10

Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin-

gung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige

kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1

EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Be-

schwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit

Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2

ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 16. Juni 2023 (Poststempel) wurde

besagte Frist gewahrt (act. 01). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-

schwerde ist einzutreten.

2.1.

Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz finden bei einer

fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Art. 450 ff. ZGB

sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB

statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens,

die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind,

soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften auf-

stellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge-

setzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Dies gilt nament-

lich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offi-

zialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der

Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind

auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wo-

bei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen

kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjek-

tes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Gei-

ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel

2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich

schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen-

heit frei überprüft.

2.2.

Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines

Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen

Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten

muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten

sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass

es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert

(BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger,

in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Ba-

E. 4 / 10

sel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis

[Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu

Art. 450e ZGB). Grundlage des vorliegenden Entscheides bildet das Kurzgutach-

ten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wel-

cher den Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 persönlich untersucht hat (act. 08,

S. 1). Dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens ist hiermit Genüge ge-

tan.

2.3.

Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein-

stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch

zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph

Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.).

Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die

Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser,

a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptver-

handlung am 27. Juni 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt.

3.

Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin-

gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone

gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor-

gerische Unterbringung anordnen dürfen. Zur Anordnung einer fürsorgerischen

Unterbringung ist auch der behandelnde Arzt einer überweisenden Einrichtung

befugt (vgl. Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB). Das Kan-

tonsgericht hat klargestellt, dass in solchen Fällen die Anordnung im Sinne einer

fachärztlichen Kontrolle zumindest durch einen Oberarzt zu visieren ist (PKG 2015

Nr. 8 E. 2c). Unterzeichnet worden ist die Verfügung vom Oberarzt des Departe-

ments für Innere Medizin des C._____, Dr. med. B._____, welcher zur Einweisung

des Beschwerdeführers befugt war (act. 04.3). Im Übrigen enthält die Verfügung

alle von Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Bestätigt ist

gleichsam, dass der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers im

Rahmen seiner Hospitalisierung eine ärztliche Untersuchung vorausgegangen ist.

Die fürsorgerische Unterbringung geht in formeller Hinsicht mit den gesetzlichen

Vorgaben konform.

E. 4.1 Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahr- lost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betrof- fene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht

E. 4.3 Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr

7 / 10 für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Per- son und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; Botschaft, a.a.O., S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlagge- bend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.).

E. 4.3.1 Die behandelnden Ärzte der D._____ hielten in ihrem Bericht fest, dass sich der Beschwerdeführer während des Klinikaufenthalts zu keinem Zeitpunkt fremd- aggressiv gezeigt habe. Bei Eintritt habe er Suizidabsichten geäussert, habe sich jedoch kurze Zeit später glaubhaft davon distanzieren können. Fremdanamnes- tisch bestehe laut Ehefrau häusliche Gewalt, jedoch existiere keine Fotodokumen- tation (act. 04.1). Der begutachtende Psychiater hält dafür, es bestehe zwar der Bedarf an einer abstinenzorientierten Behandlung. Eine Betreuung sei nicht indi- ziert. Die Behandlung könne grundsätzlich ambulant durchgeführt werden. Not- wendig sei das Einhalten einer Abstinenz, was vom Beschwerdeführer mangels Krankheitseinsicht indes abgelehnt werde (act. 08, S. 6). Eine stationäre Behand- lung gegen den Willen sei nicht angezeigt und überdies nicht erfolgsversprechend und eine ambulante Behandlung nur in Kooperation mit dem Beschwerdeführer durchführbar (act. 08, S. 7 Frage 2). Ferner ist gemäss Dr. med. E._____ nach der Entlassung nicht mit einer akuten und konkreten Gefahr für die Gesundheit und das Leben des Beschwerdeführers zu rechnen. Einzig längerfristig könne es wie- der zu Komplikationen im Zusammenhang mit der Refluxösophagitis kommen und es bestehe die Möglichkeit einer weiteren Leberschädigung mit Entwicklung eines noch stärkeren Pfortaderhochdrucks mit Entwicklung von Ösophagusvarizen (ver- grösserte Venen in der Speiseröhre), welche akut bluten könnten, wodurch ein Versterben möglich sei. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass der Beschwerde- führer auch durch seine Krebserkrankung einer längerfristigen Gefahr ausgesetzt sei. Somit sei das Risiko, dass sich aus dem Alkoholkonsum eine Gesundheitsge- fährdung ergebe, nicht sehr hoch (act. 08, S. 7 Frage 3).

E. 4.3.2 Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung am 27. Juni 2023 abzu- stellen. Zu beachten ist ausserdem die Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB, wonach sich der Beschwerdeentscheid bei psychischen

8 / 10 Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen hat. Erwähnt sei an dieser Stelle, dass es bei der fürsorgerischen Unterbringung als Massnahme des Erwachsenenschutzes nicht um eine blosse Verwahrung der betroffenen Person gehen kann (vgl. auch KGer GR ZK1 15 23 v. 27.2.2015 E. 4a). Laut Einschät- zung des Gutachters besteht zwar ein Behandlungsbedarf, wobei eine stationäre Behandlung nicht unerlässlich sei. Die stationäre Behandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers sei im Gegenteil nicht erfolgsversprechend. Auch eine ambulante Behandlung sei nur in Kooperation mit dem Beschwerdeführer durch- führbar. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Beschwerdeführer erneut in Abrede, an einer Alkoholabhängigkeit im Sinne einer psychischen Störung zu lei- den. Gemäss seiner Auffassung bewege er sich mit seinem Alkoholkonsum noch nicht im Bereich des Pathologischen (vgl. act. 10). Ebenfalls besteht laut dem Sachverständigengutachten bei Unterbleiben der stationären Behandlung keine akute und konkrete Selbstgefährdung des Beschwerdeführers. Es ist also weder eine konkrete Selbstgefährdung infolge der Suchterkrankung gutachterlich darge- tan noch erweist sich die fürsorgerische Unterbringung mit Blick auf die nicht vor- handene Krankheitseinsicht als erfolgsversprechende Behandlung. Im Ergebnis ist die fürsorgerische Unterbringung in casu nicht eine geeignete Massnahme, nicht erforderlich und damit auch nicht verhältnismässig. Der Beschwerdeführer bestätigte dem Gericht gegenüber, dass seine Ehefrau gegen ihn ein Rayonverbot erwirkt habe (act. 10). Für eine fürsorgerische Unterbringung allein wegen Fremd- gefährdung bildet Art. 426 ZGB aber ohnehin keine genügende gesetzliche Grund- lage. Einzig mit der Vermeidung einer Fremdgefährdung – oder um vorliegend die Einhaltung eines Rayonverbots sicherzustellen – lässt sich eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Die materiellen Voraus- setzungen für eine fürsorgerische Unterbringung sind damit nicht gegeben. 5. Die fürsorgerische Unterbringung vom 12. Juni 2023 erweist sich nach den obenstehenden Erwägungen und insbesondere gestützt auf die gutachterliche Einschätzung für die Behandlung der Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers aktuell nicht als geeignete und erforderliche Massnahme und ist daher nicht ver- hältnismässig. Hinzu kommt, dass es laut dem Gutachter an einer akuten und konkreten Selbstgefährdung des Beschwerdeführers bei unterbleibender Behand- lung fehlt. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die fürsorgerische Unter- bringung ist aufzuheben. 6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf insgesamt CHF 3'916.00. Sie setzen sich aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'416.00 zusammen (act. 08.1). Beim vorliegenden Ver-

9 / 10 fahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

E. 5 / 10

mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine

Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger,

a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine An-

ordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezu-

stände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung.

Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwen-

digkeit der Behandlung oder Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Per-

son die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine

Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt wer-

den kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl.

BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedin-

gen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der

Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht-

fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung

oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende

Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung

nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits-

prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl.

Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB).

4.2.1. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426

Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreu-

ung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die

anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psycho-

pathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft zur Änderung

des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und

Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Psychi-

sche Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminolo-

gie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht

der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl.

Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Suchterkrankungen gelten

ebenfalls als psychische Störungen im Sinne des Gesetzes (BGE 137 III 289

E. 4.2, noch in Bezug auf aArt. 397e Ziff. 5 ZGB, welcher den fürsorgerischen

Freiheitsentzug regelte).

4.2.2. Der einweisende Arzt stellte ein Alkoholentzugsdelir im Rahmen einer chro-

nischen Alkoholabhängigkeit fest (act. 04.3). Diese Diagnose stellten auch die be-

handelnden Ärzte der D._____ im Behandlungsplan vom 12. Juni 2023 (act. 04.2).

Genauer diagnostizierten sie was folgt: Psychische und Verhaltensstörungen

E. 6 / 10 durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). In der Diagnose aufgeführt sind ebenfalls die sich daraus ergebenden somatischen Komplikationen (portale Hypertension und Thrombozytopenie). Ebenfalls wurde die im C._____ am 6. Juni 2023 gestellte Diagnose eines Alkoholdelirs bestätigt. Dr. med. E._____ bestätigte ebenso die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit (act. 08, S. 5) und führte in Er- gänzung aus, es handle sich bei dem im C._____ festgestellten und behandelten Delir um einen kurzdauernden, aber durchaus lebensbedrohlichen toxischen Ver- wirrtheitszustand, der von somatischen Störungen begleitet werde. Gemäss ICD-

E. 10 / 10

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'916.00 (Ge- richtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'416.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu- lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 27. Juni 2023 Referenz ZK1 23 80 Instanz I. Zivilkammer Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Nydegger Gabriel, Aktuarin Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Ärztliche Einweisung vom 12.06.2023 Mitteilung

29. Juni 2023

2 / 10 Sachverhalt A. A._____, geboren am ______ 1954, wurde von Dr. med. B._____, Oberarzt i.V. des Departements für Innere Medizin des C._____, mit Verfügung vom

12. Juni 2023 für eine Dauer von sechs Wochen in die Klinik D._____ (nachfol- gend: D._____) zur Behandlung fürsorgerisch untergebracht. Im C._____ hospita- lisiert war A._____ wegen einer schweren Refluxösophagitis (Entzündung der Speiseröhre durch Reflux). Grund für die ärztliche Einweisung in die Klinik D._____ bildete laut ärztlichem Befund ein im Verlauf der Hospitalisierung aufge- tretenes Entzugsdelir im Rahmen einer chronischen Alkoholabhängigkeit. Frem- danamnestisch sei es zu schwerer häuslicher Gewalt gegen die Ehefrau und da- mit zu einer Fremdgefährdung gekommen. B. Gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 12. Juni 2023 erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. Juni 2023 Beschwerde beim Kantonsge- richt von Graubünden. C. Am 19. Juni 2023 ersuchte der Vorsitzende der I. Zivilkammer des Kan- tonsgerichts die Klinik D._____ unter Fristansetzung bis am Folgetag um einen kurzen Bericht zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, zur Art der Be- handlung und insbesondere darüber, inwiefern die Voraussetzungen für eine für- sorgerische Unterbringung aus ärztlicher Sicht gegeben seien. Ferner wurden die wesentlichen Klinikakten über den Beschwerdeführer angefordert. D. Den angeforderten Bericht mitsamt den einschlägigen Klinikakten reichte die Klinik D._____ am 20. Juni 2023 ein. Mit prozessleitender Verfügung vom

21. Juni 2023 wurde Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychothera- pie FMH, entsprechend Art. 450e Abs. 3 ZGB mit der Begutachtung des Be- schwerdeführers beauftragt. E. Mit Verfügung vom 23. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer zu der für den 27. Juni 2023 anberaumten Hauptverhandlung vorgeladen. F. Das Sachverständigengutachten ging beim Kantonsgericht am 26. Juni 2023 ein. Die mündliche Hauptverhandlung fand am darauffolgenden Tag vor der I. Zivilkammer des Kantonsgerichts statt. Der Beschwerdeführer nahm an der Hauptverhandlung persönlich teil und wurde befragt. G. Nach durchgeführter Urteilsberatung wurde das vorzeitige Entscheiddispo- sitiv dem Beschwerdeführer sowie der Psychiatrischen Klinik D._____ am 28. Juni 2023 zugestellt.

3 / 10 Erwägungen 1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine fürsorgerische Unterbrin- gung (Art. 426 ff. ZGB). Das Kantonsgericht von Graubünden ist hierfür einzige kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 60 Abs. 1 EGzZGB [BR 210.100]), womit es auch zur Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig ist. Die Frist zur Anrufung des Gerichts beträgt zehn Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB sowie Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der unterzeichneten Eingabe vom 16. Juni 2023 (Poststempel) wurde besagte Frist gewahrt (act. 01). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten. 2.1. Für das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz finden bei einer fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 439 Abs. 3 ZGB die Art. 450 ff. ZGB sinngemäss Anwendung. Ebenfalls zu beachten sind die in den Art. 443 ff. ZGB statuierten allgemeinen Verfahrensgrundsätze des erstinstanzlichen Verfahrens, die auch im Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar sind, soweit das Gesetz in den Art. 450 ff. ZGB keine abweichenden Vorschriften auf- stellt (Lorenz Droese, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 13 zu Art. 450 ZGB m.w.H.). Dies gilt nament- lich für die in Art. 446 ZGB verankerte uneingeschränkte Untersuchungs- und Offi- zialmaxime (Abs. 1 und 3) und das an gleicher Stelle festgeschriebene Prinzip der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Abs. 4). Diese Verfahrensgrundsätze sind auch auf die Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz anwendbar, wo- bei es im kantonalen Rechtsmittelverfahren zu punktuellen Einschränkungen kommt. So kommt etwa die Offizialmaxime nur im Rahmen des Anfechtungsobjek- tes zum Tragen (BGer 5A_532/2020 v. 22.7.2020 E. 2; Luca Maranta, in: Gei- ser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 1 f. sowie N 40 ff. zu Art. 446 ZGB). Aus Art. 450a ZGB ergibt sich schliesslich, dass das Gericht Tat- und Rechtsfragen wie auch die Angemessen- heit frei überprüft. 2.2. Das Gesetz schreibt ausdrücklich vor, dass das Gericht aufgrund eines Gutachtens entscheiden muss, wenn die betroffene Person an einer psychischen Störung leidet (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB). Das Gutachten muss von einer unabhängigen, im laufenden Verfahren noch nicht involvierten sachverständigen Person erstellt werden. Es muss in dem Sinne aktuell sein, dass es sich zu den sich im gerichtlichen Verfahren stellenden Fragen äussert (BGE 148 III 1 E. 2.3.1; 143 III 189 E. 3.2 f.; Thomas Geiser/Mario Etzensberger, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Ba-

4 / 10 sel 2022, N 48 ff. zu Art. 439 ZGB; Thomas Geiser, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl., Basel 2022, N 19 zu Art. 450e ZGB). Grundlage des vorliegenden Entscheides bildet das Kurzgutach- ten von Dr. med. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, wel- cher den Beschwerdeführer am 23. Juni 2023 persönlich untersucht hat (act. 08, S. 1). Dem Erfordernis eines Sachverständigengutachtens ist hiermit Genüge ge- tan. 2.3. Gemäss Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB muss die gerichtliche Beschwerdein- stanz die betroffene Person in der Regel als Kollegium anhören, was faktisch zwingend zur Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung führt (Christoph Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N 848 f.). Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (Geiser, a.a.O., N 22 zu Art. 450e ZGB). Mit der Durchführung der mündlichen Hauptver- handlung am 27. Juni 2023 wurde diese Vorgabe umgesetzt. 3. Neben der gemäss Art. 428 Abs. 1 ZGB für die Anordnung der Unterbrin- gung grundsätzlich zuständigen Erwachsenenschutzbehörde können die Kantone gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, welche eine fürsor- gerische Unterbringung anordnen dürfen. Zur Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung ist auch der behandelnde Arzt einer überweisenden Einrichtung befugt (vgl. Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 51 Abs. 1 lit. c EGzZGB). Das Kan- tonsgericht hat klargestellt, dass in solchen Fällen die Anordnung im Sinne einer fachärztlichen Kontrolle zumindest durch einen Oberarzt zu visieren ist (PKG 2015 Nr. 8 E. 2c). Unterzeichnet worden ist die Verfügung vom Oberarzt des Departe- ments für Innere Medizin des C._____, Dr. med. B._____, welcher zur Einweisung des Beschwerdeführers befugt war (act. 04.3). Im Übrigen enthält die Verfügung alle von Art. 430 Abs. 2 ZGB vorgeschriebenen Minimalangaben. Bestätigt ist gleichsam, dass der fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Hospitalisierung eine ärztliche Untersuchung vorausgegangen ist. Die fürsorgerische Unterbringung geht in formeller Hinsicht mit den gesetzlichen Vorgaben konform. 4.1. Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, welche an einer psychi- schen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahr- lost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betrof- fene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen der Unterbringung nicht

5 / 10 mehr erfüllt sind (Abs. 3). Die Massnahme gelangt zur Anwendung, wenn eine Person der persönlichen Fürsorge oder Pflege bedarf (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 6 zu Art. 426 – 439 ZGB). Erste gesetzliche Voraussetzung für eine An- ordnung der Massnahme ist eine der drei abschliessend genannten Schwächezu- stände: psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung. Erforderlich ist sodann eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwen- digkeit der Behandlung oder Betreuung. Ferner wird vorausgesetzt, dass der Per- son die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung beziehungsweise Zurückbehaltung in einer Einrichtung gewährt wer- den kann. Gesetzlich verlangt ist schliesslich eine geeignete Einrichtung (vgl. BGer 5A_288/2016 v. 11.7.2016 E. 3.1). Die genannten Voraussetzungen bedin- gen sich gegenseitig und sind nur in ihrem Zusammenhang verständlich. Der Schwächezustand allein vermag eine fürsorgerische Unterbringung nie zu recht- fertigen, sondern immer nur zusammen mit der Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung. Selbst bei Vorliegen einer solchen ist die freiheitsbeschränkende Unterbringung aber nur gesetzeskonform, wenn der Zweck der Unterbringung nicht mit einer milderen Massnahme erreicht werden kann (Verhältnismässigkeits- prinzip) und die Unterbringung für den angestrebten Zweck auch tauglich ist (vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 7 zu Art. 426 ZGB). 4.2.1. Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer an einem der in Art. 426 Abs. 1 ZGB genannten Schwächezustände leidet, welcher überdies eine Betreu- ung und Behandlung notwendig werden lässt. Die psychische Störung umfasst die anerkannten Krankheitsbilder der Psychiatrie, das heisst Psychosen oder Psycho- pathien, seien sie körperlich begründbar oder nicht (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7001, S. 7062 [zit.: Botschaft]). Psychi- sche Störung ist ein Begriff des Rechts, der sich auf die medizinische Terminolo- gie abstützt. Der Begriff ist aus der modernen Medizin entnommen und entspricht der Klassifikation der WHO (ICD [International Classification of Disturbances]; vgl. Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 15 f. zu Art. 426 ZGB). Suchterkrankungen gelten ebenfalls als psychische Störungen im Sinne des Gesetzes (BGE 137 III 289 E. 4.2, noch in Bezug auf aArt. 397e Ziff. 5 ZGB, welcher den fürsorgerischen Freiheitsentzug regelte). 4.2.2. Der einweisende Arzt stellte ein Alkoholentzugsdelir im Rahmen einer chro- nischen Alkoholabhängigkeit fest (act. 04.3). Diese Diagnose stellten auch die be- handelnden Ärzte der D._____ im Behandlungsplan vom 12. Juni 2023 (act. 04.2). Genauer diagnostizierten sie was folgt: Psychische und Verhaltensstörungen

6 / 10 durch Alkohol: Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F10.2). In der Diagnose aufgeführt sind ebenfalls die sich daraus ergebenden somatischen Komplikationen (portale Hypertension und Thrombozytopenie). Ebenfalls wurde die im C._____ am 6. Juni 2023 gestellte Diagnose eines Alkoholdelirs bestätigt. Dr. med. E._____ bestätigte ebenso die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit (act. 08, S. 5) und führte in Er- gänzung aus, es handle sich bei dem im C._____ festgestellten und behandelten Delir um einen kurzdauernden, aber durchaus lebensbedrohlichen toxischen Ver- wirrtheitszustand, der von somatischen Störungen begleitet werde. Gemäss ICD- 10 sei das Delir gewöhnlich Folge eines absoluten oder relativen Entzugs bei stark abhängigen Trinkern mit einer langen Vorgeschichte. Mit dem Auftreten des Ent- zugssyndroms mit Delir (ICD-10: F10.4) sei ein Kriterium des Abhängigkeitssyn- droms erfüllt. Damit sich ein Delir überhaupt entwickeln könne, müsse davor eine Toleranzentwicklung stattgefunden haben, was ein zweites Symptom des Abhän- gigkeitssyndroms sei. Als drittes Symptom gelte ein anhaltender Substanzkonsum trotz Nachweis eindeutig schädlicher Folgen – beim Beschwerdeführer seien das eine Leberschädigung, ein Pfortaderhochdruck sowie eine Beeinträchtigung der Bauchspeicheldrüse. Weil all diese Symptome innerhalb des letzten Jahres beim Beschwerdeführer vorgelegen hätten, sei vom Bestehen einer Alkoholabhängig- keit gemäss ICD-10 auszugehen (act. 08, S. 6). Zusammengefasst sind sich die Fachpersonen darüber einig, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Krankheit in Gestalt einer Suchterkrankung und damit an einem Schwächezustand i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB leidet. 4.3. Der soeben dargelegte Schwächezustand des Beschwerdeführers vermag eine fürsorgerische Unterbringung nur zu rechtfertigen, wenn er eine Behandlung oder Betreuung in einer Einrichtung notwendig macht. Die Unterbringung in einer Einrichtung muss geeignet sein, den Zweck der beabsichtigten Behandlung zu erfüllen, ohne dass eine weniger einschneidende Massnahme genügen würde (vgl. dazu Geiser/Etzensberger, a.a.O., N 22 ff. zu Art. 426 ZGB). Eine Unterbrin- gung fällt gemäss der Botschaft zum neuen Erwachsenenschutzrecht deshalb nur als ultima ratio in Betracht (Botschaft, a.a.O., S. 7062). Als mildere Massnahmen kommt den ambulanten Massnahmen und der Nachbetreuung nach kantonalem Recht sowie der freiwilligen Sozialhilfe entscheidende Bedeutung zu (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., N 24 zu Art. 426 ZGB). Der Grundsatz der Verhältnis- mässigkeit verlangt, dass eine fürsorgerische Unterbringung nur verfügt bezie- hungsweise nur solange aufrechterhalten werden darf, als mit einer konkreten Selbst- oder Fremdgefährdung von einem gewissen Ausmass zu rechnen ist. So hat das Bundesgericht festgehalten, dass es für die Beurteilung des Behandlungs- beziehungsweise Betreuungsbedarfs wesentlich sei, mit welcher konkreten Gefahr

7 / 10 für die Gesundheit oder das Leben der betroffenen Person bzw. von Dritten zu rechnen sei, wenn die Behandlung der gutachterlich festgestellten Krankheit be- ziehungsweise die Betreuung unterbleibe (BGE 140 III 101 E. 6.2.2; 140 III 105 E. 2.4). Die fürsorgerische Unterbringung dient dem Schutz der betroffenen Per- son und nicht der Umgebung (BGE 140 III 101 E. 6.2.3; Botschaft, a.a.O., S. 7062). Für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung allein wegen Fremdgefährdung bildet Art. 426 ZGB keine genügende gesetzliche Grundlage. Mit anderen Worten darf eine Fremdgefährdung für sich alleine nie ausschlagge- bend für eine fürsorgerische Unterbringung sein (BGE 145 III 441 E. 8.3 f. m.w.H.). 4.3.1. Die behandelnden Ärzte der D._____ hielten in ihrem Bericht fest, dass sich der Beschwerdeführer während des Klinikaufenthalts zu keinem Zeitpunkt fremd- aggressiv gezeigt habe. Bei Eintritt habe er Suizidabsichten geäussert, habe sich jedoch kurze Zeit später glaubhaft davon distanzieren können. Fremdanamnes- tisch bestehe laut Ehefrau häusliche Gewalt, jedoch existiere keine Fotodokumen- tation (act. 04.1). Der begutachtende Psychiater hält dafür, es bestehe zwar der Bedarf an einer abstinenzorientierten Behandlung. Eine Betreuung sei nicht indi- ziert. Die Behandlung könne grundsätzlich ambulant durchgeführt werden. Not- wendig sei das Einhalten einer Abstinenz, was vom Beschwerdeführer mangels Krankheitseinsicht indes abgelehnt werde (act. 08, S. 6). Eine stationäre Behand- lung gegen den Willen sei nicht angezeigt und überdies nicht erfolgsversprechend und eine ambulante Behandlung nur in Kooperation mit dem Beschwerdeführer durchführbar (act. 08, S. 7 Frage 2). Ferner ist gemäss Dr. med. E._____ nach der Entlassung nicht mit einer akuten und konkreten Gefahr für die Gesundheit und das Leben des Beschwerdeführers zu rechnen. Einzig längerfristig könne es wie- der zu Komplikationen im Zusammenhang mit der Refluxösophagitis kommen und es bestehe die Möglichkeit einer weiteren Leberschädigung mit Entwicklung eines noch stärkeren Pfortaderhochdrucks mit Entwicklung von Ösophagusvarizen (ver- grösserte Venen in der Speiseröhre), welche akut bluten könnten, wodurch ein Versterben möglich sei. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass der Beschwerde- führer auch durch seine Krebserkrankung einer längerfristigen Gefahr ausgesetzt sei. Somit sei das Risiko, dass sich aus dem Alkoholkonsum eine Gesundheitsge- fährdung ergebe, nicht sehr hoch (act. 08, S. 7 Frage 3). 4.3.2. Bei der Entscheidfindung hat die Beschwerdeinstanz auf den Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung am 27. Juni 2023 abzu- stellen. Zu beachten ist ausserdem die Vorgabe von Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450e Abs. 3 ZGB, wonach sich der Beschwerdeentscheid bei psychischen

8 / 10 Störungen auf ein Sachverständigengutachten abzustützen hat. Erwähnt sei an dieser Stelle, dass es bei der fürsorgerischen Unterbringung als Massnahme des Erwachsenenschutzes nicht um eine blosse Verwahrung der betroffenen Person gehen kann (vgl. auch KGer GR ZK1 15 23 v. 27.2.2015 E. 4a). Laut Einschät- zung des Gutachters besteht zwar ein Behandlungsbedarf, wobei eine stationäre Behandlung nicht unerlässlich sei. Die stationäre Behandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers sei im Gegenteil nicht erfolgsversprechend. Auch eine ambulante Behandlung sei nur in Kooperation mit dem Beschwerdeführer durch- führbar. Anlässlich der Hauptverhandlung stellte der Beschwerdeführer erneut in Abrede, an einer Alkoholabhängigkeit im Sinne einer psychischen Störung zu lei- den. Gemäss seiner Auffassung bewege er sich mit seinem Alkoholkonsum noch nicht im Bereich des Pathologischen (vgl. act. 10). Ebenfalls besteht laut dem Sachverständigengutachten bei Unterbleiben der stationären Behandlung keine akute und konkrete Selbstgefährdung des Beschwerdeführers. Es ist also weder eine konkrete Selbstgefährdung infolge der Suchterkrankung gutachterlich darge- tan noch erweist sich die fürsorgerische Unterbringung mit Blick auf die nicht vor- handene Krankheitseinsicht als erfolgsversprechende Behandlung. Im Ergebnis ist die fürsorgerische Unterbringung in casu nicht eine geeignete Massnahme, nicht erforderlich und damit auch nicht verhältnismässig. Der Beschwerdeführer bestätigte dem Gericht gegenüber, dass seine Ehefrau gegen ihn ein Rayonverbot erwirkt habe (act. 10). Für eine fürsorgerische Unterbringung allein wegen Fremd- gefährdung bildet Art. 426 ZGB aber ohnehin keine genügende gesetzliche Grund- lage. Einzig mit der Vermeidung einer Fremdgefährdung – oder um vorliegend die Einhaltung eines Rayonverbots sicherzustellen – lässt sich eine fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers nicht rechtfertigen. Die materiellen Voraus- setzungen für eine fürsorgerische Unterbringung sind damit nicht gegeben. 5. Die fürsorgerische Unterbringung vom 12. Juni 2023 erweist sich nach den obenstehenden Erwägungen und insbesondere gestützt auf die gutachterliche Einschätzung für die Behandlung der Alkoholabhängigkeit des Beschwerdeführers aktuell nicht als geeignete und erforderliche Massnahme und ist daher nicht ver- hältnismässig. Hinzu kommt, dass es laut dem Gutachter an einer akuten und konkreten Selbstgefährdung des Beschwerdeführers bei unterbleibender Behand- lung fehlt. Die Beschwerde ist damit gutzuheissen und die fürsorgerische Unter- bringung ist aufzuheben. 6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf insgesamt CHF 3'916.00. Sie setzen sich aus einer Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'416.00 zusammen (act. 08.1). Beim vorliegenden Ver-

9 / 10 fahrensausgang gehen die Kosten zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 63 Abs. 5 EGzZGB i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO).

10 / 10 Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die fürsorgerische Unterbringung wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von insgesamt CHF 3'916.00 (Ge- richtsgebühr von CHF 1'500.00 und Gutachterkosten von CHF 2'416.00) gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 72 BGG Beschwerde in Zivil- sachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zu- lässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: